02. Januar 2020 Neue BAFA-Förderung ab dem 01.01.2020!

Ihr Ansprechpartner

 Peter Bayer

Peter Bayer
Fachplaner Erneuerbare Energien, Energieberater
Telefon: 06021 / 47129
E-Mail: peter@albert-bayer.de

Neue Förderung der BAFA ersetzt die KFW Förderung (bei Einzelmaßnahme Heizungserneuerung)

Ab dem 01.01.2020 gelten neue Förderungen der BAFA. Die KFW hat die Förderung einer Heizungserneuerung u.a. als Einzelmaßnahme eingestellt. Alle Details finden Sie hier:

Zu den Details

Förderübersicht Förderübersicht
Die wichtigsten Punkte der BAFA Förderung fasse ich im Folgenden zusammen. Über Details informiere ich Sie sehr gerne in einem persönlichen Gespräch.

Noch ein Hinweis: Ich gehe hier auf dir Förderung im Gebäudebestand ein, da dies unsere Kernkompetenz ist. Gerne beraten wir Sie persönlich im Rahmen einer Neubauplanung über die möglichen Fördermittel für den Neubau

Antragsberechtigt sind folgende Gruppen: 

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Die Anträge müssen elektronisch über die Seite der BAFA gestellt werden. (Link). Wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, können wir dem gesamten Prozess für Sie übernehmen.

Das wichtigste zuerst: Öl-Heizungen werden nicht mehr gefördert!


Solarthermie im Gebäudebestand. 
Als Ergänzung zu einer bestehenden Heizungsanlage (kann in diesem Fall auch eine Öl-Heizung sein). Folgende Mindestvorrausetzungen gibt es:
  • muss für Warmwasserbereitung und/oder Rauheizung sein
  • bei Flachkollektoren mindestens 7m² und 40 Liter Puffervolumen je m² Kollektorfläche
  • bei Röhrenkollektoren mindestens 9m² und 50 Liter Puffervolumen je m² Kollektorfläche
  • bei reiner Warmwasserbereitung: mind. 3m² Kollektorfläche und 200l Pufferspeichervolumen
  • bei Luftkollektoren: keine Mindestfläche und kein Pufferspeicher erforderlich
  • Die verbauten Kollektoren müssen auf der „Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen“ der BAFA stehen.

Biomasseanlagen
  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feueranlagen
  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte: 
  • Kohlenmonoxid: 200 mg / m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg / m3 bei Teillastbetrieb
  • Staubförmige Emissionen: 15 mg / m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg / m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mind. 90 % betragen.
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter / kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter / kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

Auch hier muss der verbaute Kessel auf einer der folgende Listen stehen:

  • Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen
  • Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel)
  • Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung

Voraussetzungen für effiziente Wärmepumpenanlagen
  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen: 
    • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
    • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
    • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
    • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein

Die verbaute Wärmepumpe muss auf der „Liste der Wärmepumpe mit Prüfnachweis“ enthalten sein.
 


Die oben genannten Förderprogramme sind nicht neu, sondern waren so ähnlich schon länger gültig.
Neu sind dagegen die folgenden Förderprogramme:

  • EE- oder Gas-Hybridheizung
  • Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)
  • Öl-Austauschprämie

EE- oder Gas Hybridheizung:

Bei EE-Hybridheizungen handelt es sich um eine Kombination ausschließlich erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe). Bei einer Gas-Hybridheizung wird eine Gas-Brennwertheizung mit einer erneuerbaren Energie kombiniert (Solar, Wärmepumpe oder Biomasse)

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis)
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen.
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.

Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.


Voraussetzungen für Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

Es ist auch möglich, sich eine reine Gas-Brennwertheizung fördern zu lassen, wenn diese für die Nutzung von erneuerbaren Energien vorgesehen wird. Der Vorteil ist hier, dass die Investitionen nicht auf einmal erfolgen müssen.

Für die Maßnahme muss ein Konzept vorliegen, das die geplante Gas-Hybridheizung, die alle technischen Voraussetzungen erfüllt enthält.

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.

Die Gas-Brennwertheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.


Öl-Austauchprämie

Diese Prämie wird gewährt, wenn eine bestehende Öl-Heizung demontiert wird und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpe oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
Achtung: Unterliegt Ihre Heizung der Austauschpflicht gemäß ENEN §10 wird keine Austauschprämie gewährt!

Die Höhe der Förderung können Sie der Übersicht entnehmen. So werden z.B. bei einer Pelletsheizung als Ersatz für eine Öl-Heizung 45% der förderfähigen Kosten übernommen.
Was genau förderfähige Kosten sind finden Sie in Link am Ende. Als Privatperson können Sie die Kosten incl. MwSt. angeben.

Wichtig: Nach Antragasstellung können evtl. Mehrkosten nicht mehr berücksichtigt werden d.h. wenn die Rechnung höher ist als das Angeobt mit dem Sie den Zuschuss beantragt haben, werden die Mehrkosten nicht gefördert!

Förderuebersicht 2020 (PDF 40 KB)

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Regulär
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Fr. 08:00 - 16:00 Uhr

Spätdienst
Mo. - Do. 16:00 - 18:00 Uhr

Notdienst (nur für Bestandskunden; 30 EUR Pauschalzuschlag)
Mo. - Fr. 18:00 - 20:00 Uhr
Sa., So., Feiertage: 08:00 - 18:00