26. August 2023

Bitte beachten Sie: Ich fasse hier die wesentlichen Punkte des Änderungsentwurfs zusammen. Es handelt sich noch nicht um ein verabschiedetes Gesetz. Daher gilt: Ich erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Änderungen an diesem Entwurf sind noch möglich. Für die Angaben übernehme ich keine Gewähr.

Biomasseheizungen
Dürfen zukünftig auch im Neubau installiert werden. Die bisherigen Anforderungen wie z.B. Pufferspeicher (sehr sinnvoll), Staubabscheidung und Solaranlage sollen entfallen (auch im Bestand).

Grundlegende Anforderungen und Übergangsfristen für bestellte, aber noch nicht installierte Heizungen

Die Pflicht zur Einhaltung der 65 % Regelung gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.4.2023 bestellt und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

Übergangsfristen in Verbindung mit der Wärmeplanung

Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner am 01.01.2024:

Hier können bis zum 30.06.2026 Heizungsanlagen ausgetauscht oder neu eingebaut werden, die nicht die 65 % EE-Wärmepflicht erfüllen.

Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner am 01.01.2024:

Hier können bis zum 30.06.202 Heizungsanlagen ausgetauscht oder neu eingebaut werden, die nicht die 65 % EE-Wärmepflicht erfüllen.

Wichtig: Die Fristen können sich verkürzen, sobald ein verbindlicher und rechtssicherer Wärmeplan vorliegt (= von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt). Wird in diesem Plan das Gebiet als Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen, sind die 65%-Anforderungen einen Monat nach Bekanntgabe anzuwenden.

Die Mehrheit der Städte hat bereits die kommunale Wärmeplanung auf den Weg gebracht. Hierzu analysieren die Städte, wie hoch der Wärmebedarf in einem Quartier ist (z.B. Stadtteil) und wo eine Versorgung über Fernwärme oder eine Versorgung über Wärmepumpen sinnvoller ist. Der Städtetag schätzt den Zeitraum für diesen Prozess auf zwei bis drei Jahre.

Für Betreiber einer Heizungsanlage mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoff, die ab dem 31.12.2023 und vor dem 30.06.2026 eingebaut werden und die nicht die 65%-Anforderungen erfüllen, gilt:

  • ab 01.01.2029 à mindestens 15 % der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate)
  • ab. 01.01.2035 à mindestens 35 %
  • ab 01.01. 2040 à mindestens 60 %

Übergangsfristen beim Heizungstausch

Diese gelten nun für alle geplanten Heizungserneuerungen (außer Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen, Hallenheizungen) und erlauben eine auf höchsten 5 Jahre befristete Abweichung von der 65 %-Anforderung. Die Frirst beginnt generell am ersten Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.

Beratungspflicht beim Einbau von Öl-/Gas- und Biomasseheizungen

Vor Einbau und Aufstellung einer der oben genannten Anlagen, muss eine Beratung erfolgen. Diese muss auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit (steigender CO2-Preis) hinweisen. Die Beratung ist von fachkundigem Personal durchzuführen, also:

  • SHK-Handwerker
  • Kälteanlagebauer
  • Schornsteinfeger
  • Elektrotechniker
  • Energieberater (Energieeffizienz-Expertenliste)

Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen

In Verbindung mit fossil (gasförmig oder flüssig) befeuerten Wärmeerzeugern muss die thermische Leistung der Wärmepumpe mindestens 30 % der Heizlast, bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb abdecken. Bei bivalent alternativem Betrieb sind es mindestens 40 % der Heizlast. Die Heizlast bezieht sich immer auf das versorgte Gebäude oder den versorgten Gebäudeteil.

Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe bei -7 °C mindestens 30 % bzw. 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. Als Spitzenlastkessel sind nur noch Brennwertkessel erlaubt.

Anforderungen an Solarthermie-Hybridheizungen

Hier werden neue Anforderungen an die Aperturfläche gestellt:

  • Wohngebäude mit max. 2 WE à 0,07 qm pro qm Nutzfläche
  • Größere Wohngebäude oder nicht Wohngebäude à 0,06 qm pro qm Nutzfläche

Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Fläche um 20 %.

Sind diese Anforderungen erfüllt, muss bei Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Anteil von mindesten 60 % (anstelle von 65 %) der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.

Ausnahmeregelung für über 80-jährige entfällt

Diese Regelungen werden aus rechtlichen Gründen alle gestrichen. Dafür wurde der §102 um die „Befreiung“ erweitert. Diese kann im Rahmen eines Antrags nun altersunabhängig von jedem Eigentürmer genutzt werden. Eine unbillige Härte liegt demnach vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.

Diese Aufstellung ist keinesfalls abschließend, weitere Änderungen betreffen z.B. die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umstellung von Objekten mit Etagenheizung (bis zu 13 Jahre), gerechnet ab dem Austausch der ersten Etagenheizung.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!

Wärmepumpen

Infos zur Förderung

Biomasse

Service Hotline

Telefon: 06021 47129

Regulär
Mo. - Do. 08:00 - 17:00 Uhr
Fr. 08:00 - 16:00 Uhr

Spätdienst
Mo. - Do. 16:00 - 18:00 Uhr

Notdienst (nur für Bestandskunden; 30 EUR Pauschalzuschlag)
Mo. - Fr. 18:00 - 20:00 Uhr
Sa., So., Feiertage: 08:00 - 18:00